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Das Reichskonkordat von 1933 Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten begannen bereits Anfang April 1933 auf Initiative Adolf Hitlers Gespräche über ein Abkommen mit der katholischen Kirche. Für den Vatikan nahmen der langjährige päpstliche Nuntius in Berlin, Eugenio Pacelli, der spätere Papst Pius XII., und der ehemalige Vorsitzende der Zentrumspartei, Ludwig Kaas, an den Verhandlungen teil. Vizekanzler Franz von Papen (ein "Ritter vom Heiligen Grabe") führte die Gespräche auf deutscher Seite. Hitlers Interesse an dem Reichskonkordat war machttaktischer Natur: Es diente mehr der propagandistischen Beschwichtigung der weitgehend ablehnend eingestellten katholischen Bevölkerung als einem wirklichen politischen Ausgleich zwischen Nationalsozialismus und Katholizismus. Die einflussreiche Stellung der katholischen Kirche, die in den letzten Jahren der Weimarer Republik vielfach als Kritikerin des Nationalsozialismus aufgetreten war, sollte so geschwächt werden. Ein weiteres bestimmendes Motiv war, die internationale Isolierung Deutschlands nach der Machtübernahme zu durchbrechen. Als internationales Abkommen trug das Konkordat zur Reputation des NS-Regimes im Ausland bei und war damit ein wichtiger erster Erfolg der nationalsozialistischen Außenpolitik. Der Vatikan erhoffte sich von dem Konkordat einen gewissen Schutz der katholischen Kirche vor der Gleichschaltung und rechtfertigte seinen Schritt außerdem mit dem eindeutigen Antibolschewismus des NS-Regimes. Das Konkordat wurde auf Drängen Hitlers, 'großzügig' zu verhandeln, am 20. Juli 1933 in Rom unterzeichnet und mit seiner Ratifizierung am 10. September rechtskräftig. Das päpstliche Abkommen mit dem Nazistaat gilt in Deutschland bis heute. Der Staat nimmt für die Kirche Steuern ein, ermöglicht und bezahlt Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, Kreuze in Schule und Gerichtssälen, finanziert den Erhalt von Kirchengebäuden und räumt den christlichen Kirchen wesentlichen Einfluss ein in den Rundfunkbeiräten, in Schulen und Universitäten (u.a. bei der Lehrerausbildung!) Der Einzug der Kirchensteuer erfolgt aufgrund staatlicher Gesetze, meist durch die Finanzämter. Damit das möglich wird, sind alle Bürgerinnen und Bürger kraft staatlicher Gesetze gezwungen, ihr Bekenntnis den Gemeindebehörden, dem Finanzamt und dem Arbeitgeber zu offenbaren. Artikel 4 des Grundgesetzes garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Dieser Artikel kennt keinen sogenannten Gesetzesvorbehalt. Darum ist der Zwang der Bekanntgabe des eigenen Bekenntnisses, wie ihn sämtliche Kirchensteuergesetze der Bundesländer vorschreiben, verfassungswidriges Recht. Dank des Subsidiaritätsprinzips, das die Kirchen auf ihre Weise auslegen, dominieren sie das gesamte Wohlfahrts- und Jugendhilfewesen. Die in diesen Bereichen bei kirchlichen Arbeitgebern Beschäftigten stehen nicht nur nicht unter dem Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes; sie sind vielmehr kirchlichen Normen ("Loyalitätsrichtlinien") und geistlicher Willkür fast schutzlos ausgeliefert. Die christliche Militärseelsorge ist - verfassungswidrig - als gemeinsame Aufgabe des Staates und der Kirchen organisiert. Sie wird fast völlig vom Staat aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Die öffentliche Hand finanziert außerdem die christliche Polizei-, Gefängnis- und Krankenhausseelsorge. Aus dem von der Verfassung zugesicherten Recht der freien Seelsorge in diesen Bereichen ist unter der Hand eine Finanzierungspflicht des Staates geworden. Dies alles ist in Frankreich, in den USA und selbst in Italien abgeschafft. Wann bei uns?
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